Allgemeine Geschäftsbedingung von PE 25 Media Pool

 

1. Rechte

Die Nutzungs- und Verwertungsrechte für die in Auftrag gegebene, fertige Produktion werden vollständig und ausschließlich dem Auftraggeber, nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme, übertragen. Dies betrifft nicht das Nutzungsrecht an Kamerakassetten und sonstigen Datenträgern mit Ton- und Bildinformationen. Die Nutzung und Auswertung von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Fotografien, Filmen etc. sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt. Eine Nutzung nach Auftragserfüllung ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers möglich. PE25 Media Pool hat das Recht die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken auf den eigenen Internetseiten oder zu anderen werblichen Zwecken als Referenz einzusetzen.

2. Kosten

Für die Video-Produktion belaufen sich die Kosten auf den in der Auftragsvereinbarung genannten Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Im Honorar sind nicht eingeschlossen (falls nicht ausdrücklich aufgelistet): Fremdsprachenversionen, DVD-Erstellung/-Authoring, Sprecher- oder Moderationskosten, Reisekosten, Musikrechte (Gema- und Verlagsgebühren), Migration von deutschen auf internationale Fernsehstandards (NTSC, SECAM),

3. Produktabnahme

Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Veränderungswünsche des Auftraggebers aufgeschrieben. Diese Änderungen werden vom Auftragnehmer kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien erkennbar waren. Für Änderungen, die durch den Auftraggeber verschuldet wurden, wie zum Beispiel nachträgliche Änderungen von Texten oder Einbau von Videomaterial, werden die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die Änderungen werden vom Auftragnehmer kurzfristig durchgeführt und vom Auftraggeber in einer weiteren Präsentation abgenommen. Eine weitere Änderung geht zu Lasten des Auftraggebers. Technische Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Produzenten die beanstandeten Gegenstände ihm oder einem Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist der Produzent nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung.

4. Haftung

Für den Fall schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen, Videobändern oder sonstiger Ausgangsmaterialien, die dem Produzenten vom Auftraggeber zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden sind, wird die Haftung des Produzenten auf die Neulieferung von Rohfilmmaterial oder unbespieltem Bandmaterial in gleicher Länge der beschädigten oder verloren gegangenen Teile beschränkt. In allen anderen Schadensfällen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand, haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten haftet der Produzent nicht. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers im Übrigen wird nicht berührt.

5. Lieferzeiten und Termine

Alle vom Produzenten angegebenen Lieferzeiten oder Termine werden bestmöglich eingehalten. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um entsprechende Zeitdauer.

6. Versicherung

Alle dem Produzenten übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens des Produzenten nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines beim Produzenten befindlichen Materials Sorge zu tragen.

7. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Er benennt schriftlich einen für diese Produktion zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter ist ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame Erklärungen abzugeben: Produktionserweiterungen, Änderung des Produktionszieles sowie der Produktionstermine und die jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten. Er ist zudem für die zeit- und sachgerechte Beistellung von allen Leistungen und Pflichten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich.

8. Versand

Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den Auftraggeber über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten.

9. Zahlungen

Es gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart, soweit keine anderen Absprachen getroffen wurden.

1/3 bei Auftragserteilung 

1/3 nach Beginn der Dreharbeiten

1/3 nach Abnahme durch den Auftraggeber

Wechsel und Schecks werden nicht angenommen. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 1,5% über Bundesbankdiskont zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist der Produzent zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen, bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des einen Vertragspartners ist der jeweils andere zum sofortigen Rücktritt von allen bestehenden Verträgen berechtigt.

10. Sonstige Vereinbarungen

Der Auftraggeber trägt, sofern nicht anders vereinbart wird, für alle Aufträge an Dritte, die der Produzent im Zusammenhang mit seinem Auftrag erteilt, das Delkredere. Derartige Aufträge sind mit dem Auftraggeber im Vorhinein abzustimmen. Der Produzent ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben. Der Produzent verpflichtet sich, jederzeit, spätestens jedoch nach Beendigung seiner Produktionstätigkeit, das ihm vom Auftraggeber anvertraute Eigentum einschließlich eventueller Abschriften und Auszüge herauszugeben. Beide Partner vereinbaren zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen Dreharbeiten bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren. 

 

11. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Traunstein.

 

Patrick Ehelechner

Hohenzollernstrasse. 34

83022 Rosenheim

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